Mehr Rechte für Ehepartner: Das neue Vertretungsrecht in Notfällen
Zum 1. Januar 2023 tritt ein Gesetz zur Reform des Vormundschaft- und Betreuungsrechts in Kraft. Durch eine neue Regelung des §1358 BGB können sich Ehepartner in Notsituationen zukünftig auch gegenseitig in gesundheitlichen Angelegenheiten vertreten.
Bislang konnte ein Ehepartner den anderen nur vertreten und wichtige gesundheitliche Entscheidungen für ihn treffen, wenn er über eine Vorsorgevollmacht mit Regelungen zur Gesundheitssorge für den anderen Ehepartner verfügte oder vom Betreuungsgericht zu seinem rechtlichen Betreuer bestellt worden war. Wie sieht es nach der Gesetzesänderung aus? Kann ein Ehepartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten nicht erledigen, hat sein Ehepartner, der ihn vertritt, im Bereich der Gesundheitssorge nunmehr umfangreiche Rechte. Er darf unter anderem in Untersuchungen des Gesundheitszustands, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen. Er erhält hierfür auch die notwendigen ärztlichen Aufklärungen und darf erforderliche Verträge, zum Beispiel Behandlungsverträge abschließen. Ärzt*innen sind ihm gegenüber von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden.
Leben die Ehepartner allerdings getrennt oder ist den behandelnden Ärzt*innen bekannt, dass der erkrankte Ehepartner die Vertretung nicht wünscht, ist dieses Notvertretungsrecht ausgeschlossen. Das Notvertretungsrecht gilt zudem nur für maximal sechs Monate.
Das gesetzliche Notvertretungsrecht nach §1358 BGB scheidet auch dann aus, wenn bereits ein gesetzlicher Betreuer für den Bereich „Gesundheitssorge“ bestellt wurde oder eine Vorsorgevollmacht, in der der Aufgabenbereich „Gesundheitssorge“ geregelt ist, existiert. Wenn durch eine solche Vorsorgevollmacht nicht der Ehepartner, sondern eine andere Person bevollmächtigt wird, hat der Ehepartner kein Recht, über das Notvertretungsrecht Entscheidungen für den erkrankten Ehepartner zu treffen.
Für die Umsetzung dieses Gesetzes hat das Bundesministerium der Justiz gemeinsam mit der Bundesärztekammer ein Dokument zur sogenannten Ehegattennotvertretung erarbeitet, in dem Sie zahlreiche Hinweise und ein Formular finden, das Sie in Ihrer ärztlichen Tätigkeit verwenden können.
Die Hinweise und das Formular können Sie hier herunterladen: → www.bundesaerztekammer.de/ service/muster-formulare
Ina Koker
MÄA 1/2023